Satzung

Paragraph 1 – Name, Sitz des Vereins und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Alter Reitstall und hat seinen Sitz in Reichenbach/Vogtland. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

Sitz des Vereins ist Reichenbach im Vogtland und Gerichtsstand in Chemnitz. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Paragraph 2 – Gemeinnützigkeit

Der Verein „Alter Reitstall e.V.“ mit Sitz in Reichenbach/Vogtland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Der Verein verwendet seine Mittel ausschließlich zur Förderung für die Zwecke der soziokulturellen Gemeinschaft, insbesondere mit der Organisation der Ausrichtung verschiedenster Veranstaltungen.

Paragraph 3 – Zweck und Ziele des Vereins

Zwecke der Körperschaft sind die Förderung von Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am soziokulturellen Austausch interessierter Bürger und Bürgerinnen.

Er setzt sich für die Förderung von gemeinschaftlicher Projekte, das Angebot an regelmäßigen Veranstaltungen und die Pflege kulturellen Austauschs ein.
Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Der Verein berät und betreut seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich und stellt dazu seinen Mitgliedern ein breites Netzwerk von Anlaufstellen zur Verfügung.

Der Wirkungskreis soll sich auf die Region rund um Reichenbach/Vogtl. konzentrieren, aber auch darüber hinaus.

Der Verein versteht sich als Schnittstelle zur Förderung von Vorhaben. Dazu gehört der Austausch, die Zusammenarbeit, die Partnerschaft und Kooperation mit anderen staatlichen und privaten Trägern, Vereinen, Verbänden, Initiativen, Bildungseinrichtungen und freien Kunst- und –Kulturschaffenden.

Der Verein fungiert als Plattform, um Projekte zu vernetzen, zu beraten, durchzuführen und in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch das 1. Betreiben eines Kultur-, Begegnungs- und Beratungsortes und die Planung, Organisation und Durchführung von sozialen Projekten, wie z.B. Informationsveranstaltungen, Vorträgen und Familienveranstaltungen 2. die Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, wie z. B. Konzerte, Lesungen, Ausstellungen und Workshops.

Kinder und Jugendliche sollen bei verschiedenen Veranstaltungen im Fokus stehen und aktiv mitwirken (Bastelangebote, Feiern, Flohmärkte, Lesungen). Ergänzend sollen Kooperationen mit den bestehenden Kinder- und Jugendeinrichtungen erfolgen. In den Sommermonaten wird die Nutzung der naheliegenden Minigolfanlage durch den Verein ermöglicht.

Für Mitmenschen älteren Alters wird regelmäßig ein „Plauder-Café“ als Begegnungsstätte und zum Austausch ausgerichtet. Dies soll die Vermischung von Alt und Jung bzw. das Erkennen von generationenübergreifende Interessen zur Folge haben. Ältere Menschen sollen bei Interesse in die Planung und Mitwirkung von Veranstaltungen (z.B. Märchenoma, Kuchenbasar, Modellbau, …) nach ihren Möglichkeiten eingebunden werden.

Die Arbeit des Vereins ist ein aktiver Beitrag für eine inklusive und diverse Gesellschaft, die Humanismus, Toleranz und Völkerverständigung praktiziert, unabhängig von ethnischen Zugehörigkeiten, Religionen, Qualifikationen, Fähigkeiten, sexuellen Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten. Extremismus in jeder Form wird abgelehnt.

Paragraph 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll Geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.

Mit dem Antrag erkennt der/die Bewerber*in für den Fall seiner/ihrer Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Fördermitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die den Verein durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen fördern.

 

Paragraph 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Die Mitglieder haben festgesetzte Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Diese Leistungen werden in der Mitgliederversammlung jährlich bestimmt. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist in Schriftform zulässig. Jedem Mitglied kann maximal eine Stimme übertragen werden.

Die Fördermitglieder zahlen einen Fördermitgliedsbeitrag, werden regelmäßig über die Vereinstätigkeit informiert, haben das Recht die Einrichtungen des Vereins zu benutzen, an Veranstaltungen sowie an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sind jedoch weder wahl – noch stimmberechtigt.

Paragraph 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Auflösung der juristischen Person oder Tod.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich mit Begründung dem Betroffenen bekannt zu geben.

Paragraph 7 – Mitgliedsbeiträge, Aufbringung der Vereinsmittel

Die Höhe der Vereinsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Paragraph 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

 

Paragraph 9 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

–  Die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

 – Die Wahl des Kassenprüfers.

 – Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr.

–  Die Entgegennahme des Jahresberichts.

–  Die Entlastung des Vorstands auf der Grundlage des Berichts der Kassenprüfer*innen.

–  Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

–  Die Auflösung des Vereins.

–  Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

–  Anträge des Vorstands und der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen zweier Monate zur Wahl des Ersatzmitgliedes.

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann elektronisch erfolgen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen. Weitere Angelegenheiten zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Der/die Versammlungsleiter/in informiert zu Beginn der Mitgliederversammlung über die Ergänzungen. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Das Protokoll wird von dem/der Schriftführer/in geführt. Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt der/die Versammlungsleiter/in eine/n Protokollführer/in. Die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann zu einer öffentlichen Versammlung geladen werden. Die Mitgliederversammlung gewährt dem/der Versammlungsleiter/in das Recht, Gäste zuzulassen.

 

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Jedes Mitglied kann durch schriftliche Vollmacht ein Mitglied vertreten. Jedes Mitglied kann nur eine Vollmacht für ein anderes Mitglied ausüben.

Paragraph 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird.

In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

Paragraph 11 – Vorstand

Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus:

–  Dem/der 1. Vorsitzenden

–  Dem 2. Vorsitzendem

–  Dem Kassenwart

–  Dem Schriftführer

–  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Jede Position des geschäftsführenden Vorstands wird separat gewählt. Die Wahl kann mittels eines einzigen Wahlzettels erfolgen. Bei Stimmgleichheit mehrerer Kandidat*innen muss für diese Vorstandsposition eine Stichwahl erfolgen.

Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, führen die verbliebenen Vorstandsmitglieder die Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausschließlich in dem Maß, in dem sie für das Fortbestehen des Vereins wesentlich sind. Diese Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 250,00 EURO sind durch den Kassenwart und einem weiteren Vorstandsmitglied zu bestätigen. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert über 2.500,00 EURO sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder abgeschlossen werden.Der Vorstand ist verantwortlich für:

– Die Führung der laufenden Geschäfte.

– Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

– Die Verwaltung des Vereinsvermögens. 

– Die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr.

– Die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben.

– Die Erstellung des Jahresberichts.
– Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

– Die Einberufung der Mitgliederversammlung und – Die Durchführung der Mitgliederversammlung.

Die Mitglieder des Vereins können für vereinsbezogene Tätigkeiten eine Vergütung erhalten. Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.

Paragraph 12 – Beschlussfassung des Vorstands

–  Der Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die sich aus dem Zweck des Vereins ergeben, insbesondere für die Vergabe von Mitteln aus dem Vereinsvermögen.

–  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der 1. oder 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands einberufen werden.

–  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1 oder 2. Vorsitzenden anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

–  Es besteht die Möglichkeit der Beschlussfassung in einer Online-Vorstandssitzung, vorausgesetzt alle Mitglieder werden erreicht und stimmen dieser zu.

Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung kann schriftlich, elektronisch und mündlich erfolgen.

Paragraph 13 – Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und seinen Stellvertreter, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfung kann gegebenenfalls auch extern von entsprechend qualifizierten Dienstleistern durchgeführt werden. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung und informiert den Vorstand in Form eines schriftlichen Prüfberichts.

Die Kassenprüfer*innen legen der Mitgliederversammlung den Prüfbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Kassenwarts/der Kassenwartin und des Vorstands.

Paragraph – 14 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur und die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Als Liquidatoren werden der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart bestellt.

 

Von der Gründerversammlung am 05.03.2022 einstimmig beschlossen. Der Gründungssatzung liegt das Protokoll der Gründungsversammlung bei.

Änderung der Satzung von der Mitgliederversammlung am 10.09.2022 einstimmig beschlossen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung liegt bei.

Änderung der Satzung von der Mitgliederversammlung am 25.03.2023 einstimmig beschlossen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung liegt bei.

Reichenbach/Vogtl., dem 25.03.202